Rechtsprechung
   RG, 30.07.1936 - IV 109/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,395
RG, 30.07.1936 - IV 109/36 (https://dejure.org/1936,395)
RG, Entscheidung vom 30.07.1936 - IV 109/36 (https://dejure.org/1936,395)
RG, Entscheidung vom 30. Juli 1936 - IV 109/36 (https://dejure.org/1936,395)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1936,395) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Begründet eine bei der Eheschließung vorhandene Anlage des anderen Ehegatten zu einer Erbkrankheit das Anfechtungsrecht nach § 1333 BGB. auch dann, wenn der Ausbruch der Krankheit während der Ehe auf ein ehewidriges Verhalten des anfechtenden Ehegatten zurückzuführen ist? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 152, 147
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50

    Persönliche Haftung aus Amtspflichtverletzung

    Das Reichsgericht spricht von unzulässiger Rechtsausübung dann, wenn besondere Umstände die Geltendmachung eines Rechts als Verstoss gegen die guten Sitten erscheinen lassen (RGZ 138, 373 [375]; 152, 147 [150]; 160, 349 [357]).
  • BVerwG, 23.11.1993 - 1 C 21.92

    Anspruch auf Ersatz beschädigter, durch Bankeinbruch abhanden gekommener

    Der Anwendungsfall, daß in einer zu mißbilligenden Schaffung von tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs der Grund für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung liegt, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt (vgl. z. B. RGZ 152, 147 (150)) und vom Bundesgerichtshof anerkannt worden (vgl. z. B. BGHZ 9, 94 (97) [BGH 25.02.1952 - II ZR 108/52]).
  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 145/54

    Finanzierungsmandat eines Rechtsanwalts

    Ein solches Verlangen, das mit der eigenen von ihm zu vertretenden früheren Stellungnahme zur Voraussetzung einer Honorierung schlechthin unvereinbar ist, stellt sich als eine gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung umso mehr dar, als sich der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine Honorarregelung, wie sie jetzt verlangt wird, keinesfalls eingelassen hätte (vgl. die Rechtsprechung zu verwandten Fallgestaltungen: RGZ 107, 357 [362]; 152, 147 [150]; RG HRR 1934, 1350).
  • BGH, 18.11.1955 - I ZR 176/53

    Wettbewerbsverbot und Dekartellierung

    Die Ausübung eines Rechts ist aber jedenfalls immer dann unzulässig, wenn sie nach den Umständen des Falles gegen die Gebote von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 826 BGB) verstößt (RGZ 152, 147 [150]).
  • BGH, 14.10.1964 - Ib ZR 229/62

    Rechtsmittel

    Es würde aber gegen Treu und Glauben verstoßen, wollte die Beklagte aus dem durch eigene Pflichtverletzung geschaffenen Tatbestand Rechte gegen die Klägerin herleiten (RGZ 152, 147, 150; BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 151 zu § 242; Staudinger/Weber, BGB 11. Aufl. Anm. D 400 zu § 242); dabei kommt, es nicht darauf an, ob der Pflichtwidrigkeit Arglist oder sonstiges Verschulden zugrunde liegt; es kann auch genügen, wenn aus einem objektiv gesetz- oder pflichtwidrigen Verhalten Vorteile gezogen werden sollen (BGH LM BGB § 242 (Cd) Nr. 5).
  • BGH, 17.01.1962 - VIII ZR 202/60

    Rechtsmittel

    Es ist zwar richtig, daß der Bundesgerichtshof a.a.O. unter Hinweis auf RGZ 152, 147, 150 ausgesprochen hat, die Ausübung eines Rechts sei jedenfalls immer dann unzulässig, wenn sie nach den Umständen des Falles gegen die Gebote von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 826 BGB) verstößt.
  • BGH, 17.09.1964 - III ZR 217/62

    Rechtsmittel

    Offenbar will die Revision sich auf den Grundsatz berufen, daß es Treu und Glauben widerspreche, aus einem durch eigene Pflichtverletzung geschaffenen Tatbestand Rechte gegen einen anderen herzuleiten (RGZ 152, 147, 150; LM zu BGB§ 242 Cd Nr. 5; vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. c zu § 242 Nr. 151).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht